Satzung

Satzung des Vereins bunte-liga-berlin“ (e.V.) 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „bunte-liga-berlin und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg von Berlin eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in BerlinDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der Übungs-Trainings-und Wettkampfbetrieb der Vereinsmitglieder im Straßenfußball, Freizeitsport und Sporttanz. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke nach 3 52 ff. der Abgabenordnung. Der Vereinszweck verwirklicht sich durch die Realisierung folgender Aufgaben:

1.Werbung für Leibesübungen durch den Alternativfußball in ihrer Vielgestaltigkeit.

2.Durchführung von Trainingslagern und Lehrgängen.

3.Aufstellen allgemeingültiger Richtlinien und Grundsätze für den Übungs-Trainings-und Wettkampfbetrieb im Verein.

4.Durchführung von Freizeitsportveranstaltungen.

5.Durchführung von Wettkämpfen.

6.Betreuung von vereinsgebundenen Freizeit-und besonderen Sportgruppen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Die Organe des Vereins nach § 7 können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und- Bedingungen.

§3 Mitgliedschaft

Dem Verein kann jede natürliche oder juristische Person als Mitglied angehören, das die Ziele und auch den Zweck des Vereins, fördert und unterstützt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, den Beruf und die Anschrift des Antragsstellers enthalten. Über den schriftlich einzureichenden Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ggf. ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der begründet werden muss, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Diese hat innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzugehen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung-Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung(einfache Mehrheit)

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt des Mitglieds

c)durch Streichung von der Mitgliederliste

d)durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden neben der einmaligen Aufnahmegebühr Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§6 Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand besteht aus  dem 1.Vorsitzenden

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden vertreten.

Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

-Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen

-Verwirklichung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

-Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung des Jahresberichtes;

-Gewährleistung der Öffentlichkeitsarbeit;

-Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand übt die Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen auf, bei Bedarf durch den 1.Vorsitzenden einzuberufenden Vorstandsitzungen, Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt über die vereinseigene Homepage und/oder per Email durch den 1.Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes:

2.Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrages;

3.Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

4.Beschlussfassung zu Aufgaben und Zweck des Vereins, über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

5.Beschlussfassung über Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages;

6.Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 9 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn in der Einladung auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt  worden war.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-,Gerichts-oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen alsbald allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Die Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.“

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30.07.2003 errichtet.

Eine Satzungsänderung zu § 1 und § 11 erfolgte am 28.11.2003

Eine weitere Satzungsänderung zu § 2 und § 8 erfolgte am 16.01.2015

Eine weitere Satzungsänderung zu § 3 erfolgte am 9.3.2018

Eine weitere Satzungsänderung zu § 3 erfolgte am 10.04.2021

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs.1 Satz 4 BGB

Volkmar Lucius            

1.Vorsitzender             

Berlin, 7.Januar 2023